Lexikon

 
 

Nachfolgend können Sie sich eine Überblick über wichtige Begriffe und Regelungen des Reiserechts verschaffen und sich kurz informieren.

 

• Abhilfeverlangen - Bei Auftreten von Mängeln ist der Reisende verpflichtet dem Reiseveranstalter diese unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen (§ 651 c Abs. 2 BGB). Die Reisemängel sind objektiv zu benennen und ohne Wertungen zu beschreiben.

• Ausschlussfrist - Der Reisende hat Ansprüche aus dem Pauschalreisevertrag nach den Regelungen der §§ 651 c – f BGB innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Bei verschuldeter Fristversäumnis bestehen keine Gewährleistungsrechte mehr (§ 651 g Abs.1 BGB).

• Beherbungsvertrag - Das Rechtsverhältnis zwischen Hotelier/Gastwirt und Gast folgt nicht dem Recht der Pauschalreise. Es liegt ein gemischter Vertrag vor, bei dem die Elemente des Mietrechts überwiegen (§§ 535 ff. BGB). Haftungsfälle des Beherbergungswirtes sind über die Regeln des Mietrechts, der allgemeinen Leistungsstörungen oder der §§ 701 ff BGB abzuwickeln.

• Flugbeförderung - Die reine Flugbeförderung unterliegt nicht dem Recht der Pauschalreise sondern ist nach deutschem Recht als Werkvertrag - Beförderung gegen Entgelt - zu bewerten. Bei nationalen und internationalen Flügen ist das LuftVG bzw. das WA zu beachten.

• Haftung des Reiseveranstalters - Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist in den §§ 651 a ff. BGB geregelt und zudem kommt eine deliktische Haftung des Reiseveranstalters nach § 823 BGB in Betracht.

• Haftung des Reisevermittlers - Der Reisevermittler ist Bindeglied zwischen Reiseveranstalter und Reisendem. Aus diesen Rechtsbeziehungen ergeben sich vertragliche Pflichten, insbesondere Sorgfalt und Informationspflichten. Die Haftung für Pflichtverletzungen des Vermittlers setzt in der Regel ein Verschulden voraus.

• Kündigung wegen Reisemängel - Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Pauschalreise und der Unzumutbarkeit von deren Fortsetzung kann der Reisevertrag nach erfolglosem Abhilfeverlangen mit Fristsetzung durch den Reisenden gekündigt werden (§ 651 e BGB). Die Rechtsprechung verlangt Mängel mit einer Gewichtung von mindestens 20 bzw. 50%, weshalb eine Kündigung wegen geringfügiger Mängel ausgeschlossen ist.

• Kündigung wegen höherer Gewalt - Ist die Pauschalreise durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Kriege usw.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so stehen Reiseveranstalter und Reisenden ein Kündigungsrecht zu (§ 651 j BGB).

• Mängelanzeige - Der Reisende hat Mängel der Pauschalreise unverzüglich anzuzeigen, damit dem Reiseveranstalter die Gelegenheit zur Abhilfe gegeben wird. Eine unterlassene Mängelanzeige schließt das Recht auf Minderung des Reisepreises aus (§ 651 d Abs. 2 BGB).

• Minderung des Reisepreises - Bei Vorliegen eines Reisemangels und unverzüglicher Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter kommt eine Minderung des Reisepreises in Abhängigkeit zum Umfang und Grad der Beeinträchtigung der Reise durch den Mangels in Betracht (§ 651 d Abs. 1 BGB).

• Pauschalreise - Eine Reise - Gesamtheit von Reiseleistungen -, die zumindest zwei einzelne Reiseleistungen (Beförderung und Unterkunft, Unterkunft und Kurs usw.) sowie deren vorherige Bündelung durch einen Reiseveranstalter beinhaltet. Das Recht der Pauschalreise ist in den §§ 651 a – 651 m BGB geregelt.

• Reisegepäckversicherung - Bei zerstörtem, beschädigten oder abhanden gekommenen Reisegepäck erstattet der Versicherer Entschädigung in der Regel in Höhe des Zeitwertes während der Dauer des Versicherungsvertrages. Der Versicherungsnehmer hat jeden Schadensfall unverzüglich anzuzeigen.

• Reiserücktrittsversicherung - Reiserisiken können bei Buchung einer Pauschalreise oder einer einzelnen Reiseleistung durch Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung abgesichert werden. Versicherungsgegenstand ist der Nichtantritt bzw. der Abbruch der Reise bei Tod, schweren Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung.

• Schadensersatz des Reiseveranstalters - Eine vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für verschuldete Schäden kann auf § 651 f BGB und auf einen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten nach § 823 Abs. 1 beruhen.

• Sicherungsschein - Das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters vor und nach Reisebeginn ist durch eine Insolvenzversicherung abzusichern (§ 651 k BGB). Anzahlungen bzw. Zahlungen dürfen vom Reisenden ohne Übergabe eines Sicherungsscheines nicht gefordert werden.

• Unannehmlichkeit - Kleine und ortsübliche Beeinträchtigungen der Reiseleistung hat der Reisende unter Berücksichtigung von Toleranzgrenzen hinzunehmen. Erst das Vorliegen nicht völlig unerheblicher Mängel lösen die Gewährleistungsrechte des Pauschalreiserechts aus.

• Verjährung - Ansprüche aus dem Pauschalreisevertrag verjähren (erlöschen) in 2 Jahren nach dem vertragsgemäßen Ende der Reise. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf 1 Jahr durch ARB ist möglich.

• Zahlung - Der Reisepreis ist grundsätzlich nach Vertragsende fällig, jedoch hat sich in der Praxis die Vorauskasse mit einer Anzahlung von 10 – 15% des Reisepreises gegen Ausgabe des Sicherungsscheines durchgesetzt. Die Abschlußzahlung kann 2-3 Wochen vor Reisebeginn gegen Übergabe der qualifizierten Reiseunterlagen erfolgen.

 
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