• Abhilfeverlangen - Bei Auftreten von Mängeln ist
der Reisende verpflichtet dem Reiseveranstalter diese unverzüglich
anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen (§ 651 c Abs. 2 BGB).
Die Reisemängel sind objektiv zu benennen und ohne Wertungen
zu beschreiben.
• Ausschlussfrist - Der Reisende hat Ansprüche aus
dem Pauschalreisevertrag nach den Regelungen der §§ 651
c – f BGB innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen
Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu
machen. Bei verschuldeter Fristversäumnis bestehen keine
Gewährleistungsrechte mehr (§ 651 g Abs.1 BGB).
• Beherbungsvertrag - Das Rechtsverhältnis zwischen
Hotelier/Gastwirt und Gast folgt nicht dem Recht der Pauschalreise.
Es liegt ein gemischter Vertrag vor, bei dem die Elemente des
Mietrechts überwiegen (§§ 535 ff. BGB). Haftungsfälle
des Beherbergungswirtes sind über die Regeln des Mietrechts,
der allgemeinen Leistungsstörungen oder der §§ 701
ff BGB abzuwickeln.
• Flugbeförderung - Die reine Flugbeförderung
unterliegt nicht dem Recht der Pauschalreise sondern ist nach
deutschem Recht als Werkvertrag - Beförderung gegen Entgelt
- zu bewerten. Bei nationalen und internationalen Flügen
ist das LuftVG bzw. das WA zu beachten.
• Haftung des Reiseveranstalters - Die vertragliche Haftung
des Reiseveranstalters ist in den §§ 651 a ff. BGB
geregelt und zudem kommt eine deliktische Haftung des Reiseveranstalters
nach § 823 BGB in Betracht.
• Haftung des Reisevermittlers - Der Reisevermittler ist
Bindeglied zwischen Reiseveranstalter und Reisendem. Aus diesen
Rechtsbeziehungen ergeben sich vertragliche Pflichten, insbesondere
Sorgfalt und Informationspflichten. Die Haftung für Pflichtverletzungen
des Vermittlers setzt in der Regel ein Verschulden voraus.
• Kündigung wegen Reisemängel - Bei einer erheblichen
Beeinträchtigung der Pauschalreise und der Unzumutbarkeit
von deren Fortsetzung kann der Reisevertrag nach erfolglosem
Abhilfeverlangen mit Fristsetzung durch den Reisenden gekündigt
werden (§ 651 e BGB). Die Rechtsprechung verlangt Mängel
mit einer Gewichtung von mindestens 20 bzw. 50%, weshalb eine
Kündigung wegen geringfügiger Mängel ausgeschlossen
ist.
• Kündigung wegen höherer Gewalt - Ist die Pauschalreise
durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt
(Naturkatastrophen, Kriege usw.) erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so stehen Reiseveranstalter und Reisenden
ein Kündigungsrecht zu (§ 651 j BGB).
• Mängelanzeige - Der Reisende hat Mängel der
Pauschalreise unverzüglich anzuzeigen, damit dem Reiseveranstalter
die Gelegenheit zur Abhilfe gegeben wird. Eine unterlassene Mängelanzeige
schließt das Recht auf Minderung des Reisepreises aus (§ 651
d Abs. 2 BGB).
• Minderung des Reisepreises - Bei Vorliegen eines Reisemangels
und unverzüglicher Mängelanzeige gegenüber dem
Reiseveranstalter kommt eine Minderung des Reisepreises in Abhängigkeit
zum Umfang und Grad der Beeinträchtigung der Reise durch
den Mangels in Betracht (§ 651 d Abs. 1 BGB).
• Pauschalreise - Eine Reise - Gesamtheit von Reiseleistungen
-, die zumindest zwei einzelne Reiseleistungen (Beförderung
und Unterkunft, Unterkunft und Kurs usw.) sowie deren vorherige
Bündelung durch einen Reiseveranstalter beinhaltet. Das
Recht der Pauschalreise ist in den §§ 651 a – 651
m BGB geregelt.
• Reisegepäckversicherung - Bei zerstörtem,
beschädigten oder abhanden gekommenen Reisegepäck erstattet
der Versicherer Entschädigung in der Regel in Höhe
des Zeitwertes während der Dauer des Versicherungsvertrages.
Der Versicherungsnehmer hat jeden Schadensfall unverzüglich
anzuzeigen.
• Reiserücktrittsversicherung - Reiserisiken können
bei Buchung einer Pauschalreise oder einer einzelnen Reiseleistung
durch Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung abgesichert
werden. Versicherungsgegenstand ist der Nichtantritt bzw. der
Abbruch der Reise bei Tod, schweren Unfall oder unerwarteter
schwerer Erkrankung.
• Schadensersatz des Reiseveranstalters - Eine vertragliche
Haftung des Reiseveranstalters für verschuldete Schäden
kann auf § 651 f BGB und auf einen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten
nach § 823 Abs. 1 beruhen.
• Sicherungsschein - Das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters
vor und nach Reisebeginn ist durch eine Insolvenzversicherung
abzusichern (§ 651 k BGB). Anzahlungen bzw. Zahlungen dürfen
vom Reisenden ohne Übergabe eines Sicherungsscheines nicht
gefordert werden.
• Unannehmlichkeit - Kleine und ortsübliche Beeinträchtigungen
der Reiseleistung hat der Reisende unter Berücksichtigung
von Toleranzgrenzen hinzunehmen. Erst das Vorliegen nicht völlig
unerheblicher Mängel lösen die Gewährleistungsrechte
des Pauschalreiserechts aus.
• Verjährung - Ansprüche aus dem Pauschalreisevertrag
verjähren (erlöschen) in 2 Jahren nach dem vertragsgemäßen
Ende der Reise. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist
auf 1 Jahr durch ARB ist möglich.
• Zahlung - Der Reisepreis ist grundsätzlich
nach Vertragsende fällig, jedoch hat sich in der Praxis
die Vorauskasse mit einer Anzahlung von 10 – 15% des Reisepreises
gegen Ausgabe des Sicherungsscheines durchgesetzt. Die Abschlußzahlung
kann 2-3 Wochen vor Reisebeginn gegen Übergabe der qualifizierten
Reiseunterlagen erfolgen.