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Auf dieser Seite möchten ich Sie über aktuelle Rechtsentwicklungen und Entscheidungen - gerade auch aus dem regionalen Bereich - im Bereich des Reise- und Tourismusrechts informieren. Wünschen Sie eine Vertiefung der angesprochenen Rechtsfragen, so setzen Sie sich bitte mit meiner Rechtsanwaltskanzlei in Verbindung.

Minderung wegen Bauarbeiten, Wasserausfall und fehlender Freizeiteinrichtungen (OLG Frankfurt a.M. vom 05.11.01 – 16 U 9/01): Eine unfertige, aufgewühlte, unebene und verschmutze Hotelanlage mit Bauarbeiten in Gange rechtfertigen eine Minderung von bis zu 15% des Reisepreises. Bei überwiegendem Ausfall der Wasserversorgung und Ungewißheit der Möglichkeit der Wassernutzung für Bad und Toilette besteht ebenfalls ein Minderungsanspruch von 15%. Fehlen zugesagter Freizeiteinrichtungen kann einen Minderungsanspruch von bis zu 25% des Reisepreises bewirken.

Einbeziehung von ARB (LG Frankfurt a.M. vom 21.12.01 – 19 O 116/01): Allgemeine Reisebedingungen des Reiseveranstalters sind Bestandteil des Reisevertrags, wenn der Reisekatalog mit den ARB im Reisebüro hätte vorgelegt werden können, auch wenn der reisende nicht danach fragt.

Schadensminderungspflicht bei Ersatzreise( LG Darmstadt vom 17.01.02 – 6 S 324/01): Fällt die gebucht Reise wegen Stornierung des Fluges aus und führt der Reisende eine Ersatzreise durch, so kann der Reisende nur die erforderlichen Mehrkosten verlangen. Er muß sich dabei um eine Ersatzreise bemühen, welche der ausgefallenen Reise hinsichtlich Charakter, Ziel, Zeit und Dauer sowie Qualität entspricht.

Keine Ansprüche bei Vorverlegung des Rückfluges (AG Hannover vom 02.07.02 – 560 C 4074/02): Wird die Rückflugzeit kurzfristig um 9 ½ Stunden vorverlegt, so liegt kein Reisemangel vor, da Hin- und Rückreisetag im Wesentlichen Reisetage sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Reisende für den Rückreisetag einen Ausflug vorgesehen hatte und damit einen Urlaubstag verliert.

Schadensersatz wegen Überbuchung (AG Frankfurt a.M. vom 26.07.02 - 30 C 935/02 - 47): Im Falle der Überbuchung des Fluges hat der vertragliche Luftfrachtführer dem Reiseveranstalter den dadurch entstanden Schaden - Rückzahlung des Reisepreises nebst sonstiger Aufwendungen – als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu ersetzen.

Minderung und Schadensersatz bei 1 ½-täglicher Abflugverspätung (AG Hamburg-Blankenese vom 21.08.02 - 508 C 136/02): Gelangt der Reisende bei einer 7-tägigen Reise aufgrund eines Organisationsfehlers des Reiseveranstalters erst 44 Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit an seinen Urlaubsziel, so ist eine 100%-ige Minderung für diese beiden Reisetage gerechtfertigt. Eine Abflugverspätung von 1 ½ Tagen stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar und rechtfertigt zusätzlich einen Schadensersatzanspruch für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit.

Schadensersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit pro Tag auf 72,00 EURO festgelegt ( LG Frankfurt a.M. vom 17.09.02 – 2 –19 O 233/02):
Ist eine Urlaubsreise mit mindestens 50% Mängeln behaftet, so steht dem Reisenden neben der entsprechenden prozentualen Minderung des Reisepreises zusätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit zu (§ 651 f Abs. 2 BGB). Diesen Schadensersatzanspruch setzt das Gericht für einen völlig nutzlos aufgewandten Urlaubstag (Minderungsquote = 100%) mit 72,00 EURO fest.

Substantiierung von Mängeln (AG Bad Homburg vom 07.01.03 – 2 C 3155/02): Zur hinreichenden Substantiierung von Reisemängeln sind Angaben über die Art, die Intensität, die Dauer sowie die Auswirkungen auf den einzelnen Reisenden erforderlich. Die klagende Partei hat im Reiseprozeß die Reisemängel so konkret (objektive Beschreibung – keine Wertung) darzulegen, daß das Gericht beurteilen kann, in wieweit die Rechtsfolgen des Reiserechts eintreten. Allgemeine Redewendungen und subjektive Wertungen genügen diesen Erfordernissen nicht.

Monatsfrist für Anzeige von Reisemängeln/Unfallanzeige (OLG Frankfurt a.M. vom 23.01.2003 – 16 U 101/02): Mit einer Unfallmeldung am Urlaubsort gegenüber der örtliche Reiseleitung wird die Ein-Monats-Frist nach § 651 g Abs. 1 BGB nicht gewahrt. Die Ansprüche sind nach Reiseende binnen Monatsfrist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erheben. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters, die das Erfordernis einer Anspruchsanmeldung binnen Monatsfrist nach Reiseende auf deliktische Ansprüche erstreckt ist zulässig.

Einbeziehung der ARB bei Fernsehwerbung (AG Duisburg vom 25.01.2003 – 45 C 4744/02): Bucht ein Reisender aufgrund einer Fernsehwerbung eine Urlaubsreise telefonisch, so ist davon auszugehen, das der Reisende auf die Kenntnis der ihm in Zeitpunkt der Buchung nicht bekannten Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) verzichtet hat, sofern er nach einem Hinweis des Reiseveranstalters auf ARB seine Buchungserklärung abgibt, ohne die vorherige Übersendung der Reisebedingungen zu verlangen.

Reiseangebot durch Videotext – Vertragspartner (LG Düsseldorf vom 25.04.2003 – 22 S 31/02): Der Reisevermittler (Reisebüro) muss in Werbung, Anmeldeformular, Katalog oder Rechnungsstellung deutlich zum Ausdruck bringen, dass Reiseveranstalter ein Dritter ist, um nicht selbst als Veranstalter zu haften. Bei Abfassung von Angeboten im Videotext handelt er sich erkennbar um Werbeangebote, die ohne weitere Angaben noch nichts über die Vertragspartei aussagen.

Schadensersatz bei kurzfristiger Stornierung der Reise durch Reiseveranstalter (LG Düsseldorf vom 16.05.2003 – 22 S 667/01): Der Reiseveranstalter schuldet - neben der Rückzahlung des Reisepreises - dem Reisenden Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit, wenn er vier Tage vor Reisebeginn die Stornierung der Reise vornimmt und der Urlaub nur zu Hause verbracht werden kann.

Flugzeitenänderung nicht immer Reisemangel (AG Bad Homburg vom 26.05.2003 – 2 C 3570/02): Eine Vorverlegung des Rückfluges um 80 Minuten verbunden mit einer durch eine durch Zwischenlandung verbundene Ankunftsverzögerung um weitere 80 Minuten stellt keinen Reisemangel dar, wenn die Flugzeiten vom Reiseveranstalter nicht verbindlich konkretisiert wurden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter die Flugscheine mit Flugdaten übersendet, jedoch in einem Begleitschreiben ausdrücklich einen Änderungsvorbehalt erklärt.

Nasse Fliesen beim Schwimmbecken keine hinweispflichtige Gefahr (LG Frankfurt vom 08.08.2003 - 19 O 101/03): Nasse Fliesen im Bereich des Hotelschwimmbades stellen keine unerwartete Gefahrenquelle dar auf die der Reiseveranstalter besonders hinweisen muß. Für den Reiseveranstalter stellt dies keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, da der Reisende im Poolbereich mit erhöhter Fußbodenglätte rechnen muss und ein Sturz dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist.

Pflichten bei Betreuung von jugendlichen Reisenden (LG Frankfurt vom 18.09.2003 - 24 S 122/03): Bei Jugendreisen obliegt es dem Betreuer sich um erkrankte Reiseteilnehmer besonders zu kümmern und für eine ärztliche Versorgung Sorge zu tragen. Die Erkrankung eines Reiseteilnehmers liegt im Bereich seines Lebensrisikos, so daß lediglich eine unzureichende Betreuung des Erkrankten eine Minderung des Reisepreises hervorrufen kann.

Keine Haftung der Bahn wegen Zugverspätung (LG Frankfurt vom 15.10.2003 - 1 S 131/03): Die Deutsche Bahn AG haftet nach den gültigen Vorschriften nicht für Folgen von Zugverspätungen. Die Eisenbahnverordnung aus dem Jahre 1938 schließt eine Haftung für Verspätungsfolgen aus und ist auch nach der Privatisierung der Bahn gültig. (Bahn und Verbraucherschutzministerium streben jedoch eine Neuregelung an.)

Doppelzimmer mit Zustellbett (LG Düsseldorf vom 05.12.2003 – 22 S 73/02): Bucht ein Reisender ein klimatisiertes Doppelzimmer mit Zustellbett, stellt es einen Reisemangel dar, wenn dieses Zustellbett nur als Schlafcouch in einem nicht klimatisierten Vorraum zur Verfügung steht.

Verzögerung der Kreuzfahrtabreise und Programmausfall (AG Erkelenz vom 27.01.2004 – 14 C 464/03): Verzögert sich die Abfahrt einer Kreuzfahrtreise um zweieinhalb Tage, weil das Schiff repariert werden muss, und werden wegen Verzögerung der Abfahrt drei von zehn geplanten Häfen nicht angefahren, ist eine Minderung des Tagespreise für die betroffenen Reisetage von 80% gerechtfertigt.

Verkehrssicherungspflicht bei Gefahrenquelle im Innenhofbereich und Ausstrahlungswirkung eines Reisemangels (AG Bad Homburg vom 25.03.2004 – 2 C 3908/01): Dem Reiseveranstalter wird ein Verstoß der Obhutspflicht des Club-Manager des Hotels auf direkte Beleuchtung eines stillgelegten Brunnens im von den Reisenden häufig frequentierten Hotelinnenbereich zugerechnet. Muß sich ein in Folge eines Reisemangels verletzter Reisender während des gesamten Urlaubs im Bett aufhalten, ist der Urlaub auch für den mitreisenden Ehepartner beeinträchtigt, so dass dieser einen Minderungsanspruch (hier: 40%) hat.

Zimmergröße und Insektenvernichtung (LG Frankfurt a.M. vom 11.04.04 – 24 S 297/01): Bewirbt der Reiseveranstalter mit das Zimmer als „geräumiges Familienzimmer für 3 – 4 Personen, so stellt ein zugewiesenes 16 qm großes Zimmer einen Reisemangel dar, der eine Minderung von 15% rechtfertigt. Dies vor dem Hintergrund, daß die Mindestgröße eines Doppelzimmers 12 qm betragen muß. Hingegen stellt eine vorschriftsmäßige Insektenvernichtung mit zulässigen Vernichtungsmitteln keinen Reisemangel dar.

Keine Verkehrssicherungspflicht bei außer Betrieb befindlicher Außenanlage (LG Koblenz vom 26.04.2004 – 10 O 343/03): Ein Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ersichtlich nicht in Betrieb befindliche Teile der Außenanlage eines Hotels - hier: geschlossenes Hallenbad – nach Eintritt der Dunkelheit beleuchtet oder abgesperrt werden.

Kosten der Selbstabhilfe durch Reisenden (AG Duisburg vom 23.07.2004 – 74 C 178/04): Die Kosten einer Selbstabhilfe durch den Reisenden sind nur ersatzfähig, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651 e Abs. 1 BGB vorliegt.

Einführung einer Visumspflicht als Kündigungsgrund (OLG Frankfurt a.M. vom 16.09.2004 – 16 U 49/04): Ein Reisender ist zur Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt (§ 651 j BGB) berechtigt, wenn eine kurzfristige, unangekündigte und unvorhersehbare Einführung einer Visumspflicht für das Zielland die Reise undurchführbar macht, weil das erforderliche Visum nicht mehr rechtzeitig beschafft werden kann.

Kein Schmerzensgeld für Terroropfer (LG Hannover vom 27.10.2004 – 13 O 114/04): Der Reiseveranstalter haften nicht für jedes Unglück, das den Touristen während des Urlaubs trifft. Beim Terroranschlag von Djerba im April 2002 hätte der Reiseveranstalter nur dann gegen seine reisevertragliche Aufklärungspflicht verstoßen und damit Schadensersatz zu leisten, wenn er von einer verschärften Sicherheitslage in Tunesien gewußt hätte. Dies wurde vom LG verneint; Entscheidung nicht rechtskräftig.

Entlastungsbeweis des Reiseveranstalters bei Schadensersatz wegen Reisemangel (BGH vom 09.11.2004 – X ZR 119/01): Der Reiseveranstalter hat die Darlegungs- und Beweislast seines mangelnden Verschuldens bei vom Reisenden aufgezeigten Reisemängeln. Erklärt sich der Reisende bereit Hilfe - bei bockiges Pferd - zu leisten, so handelt der Veranstalter treuwidrig, wenn er nach einem Reitunfall beim helfenden Reisenden aus dessen freiwilliger Hilfeleistung dessen Mitverschulden herleiten will.

Kündigung bei gemeinsamer Badbenutzung und Pflicht zum Rücktransport (LG Düsseldorf vom 11.02.2005 – 22 S 185/03): Weist der Reiseveranstalter dem Reisenden anstatt des gebuchten Doppelzimmer eine Suite mit nur einem Bad zur gemeinsamen Nutzung mit einem anderen Paar zu, so rechtfertigt dies eine Minderung des Reisepreises um 20%. Der Reiseveranstalter ist bei erklärter Kündigung zum Rücktransport verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so muss der Reisende selbst Bemühungen zur Organisation seiner Abreise unternehmen.

Kündigung bei Überbuchung und unzureichender Ersatzunterkunft (AG Hannover vom 21.04.2005 – 504 C 909/05): Der Reisende ist zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt, auch wenn die gebuchte Anlage nur am ersten Reisetag nicht zur Verfügung steht, sofern ihm die Ersatzunterkunft nicht zugemutet werden kann. In der Abreise aus der Ersatzunterkunft kann eine schlüssige Kündigungserklärung gesehen werden.

Reise beginnt mit dem Einchecken (AG München vom 24.06.2005 - 172 C 5651/04): Rechtlich beginnt die Reise bei einer Flugreise mit dem Einchecken am Flughafen. Tritt dann während der Zeit bis zum tatsächlichen Einstieg ins Flugzeug eine Krankheit auf, so braucht die Reiserücktrittskosten-Versicherung für die bislang üblicherweise geforderten Stornokosten nicht aufzukommen. In einem solchen Fall liegt ein Rücktritt nach Beginn der Reise vor.

Verspätete Geltendmachung der Ansprüche gegenüber Reiseveranstalter führt zu deren Verlust (AG Hannover vom 19.07.2005 – 545 C 14188/04):  Reicht ein Pauschaltourist seine Mängelliste erst später als einen Monat nach dem vertraglich vorgesehen Ende der Reise beim Reiseveranstalter ein, so hat er wegen Fristversäumnis weder Anspruch auf eine Reisepreisminderung noch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Dass er seine Briefe mit Anspruchsanmeldung an sein Reisebüro (Vermittler der Urlaubsreise) adressiert hat, bringt ihm keine Fristverlängerung. Allenfalls gegen das Reisebüro könnte er Schadensersatzansprüche geltend machen, falls es seine Mängelliste nicht an den Reiseveranstalter weiter geleitet hat, ohne den Kunden darüber zu informieren.

Vor Ort gebuchter Ausflug als Fremdleistung bzw. Eigenleistung des Veranstalters (LG Frankfurt vom 25.10.2005 – 19 O 24/05): Ob ein Reiseveranstalter auch für eine vor Ort gebuchte Zusatzleistung (hier: Ausflug) haftet, hängt davon ab, wie der Reiseveranstalter bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände aus Sicht eines vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden auftritt.

Notwendige Mängelrüge bei Schülerreise (AG Frankfurt vom 17.01.2006 – 30 C 3399/05-32): Von einem 14-jährigen Jugendlichen kann erwartet werden, dass er in der Lage ist seine Unzufriedenheit mit den erbrachten Reiseleistungen zum Ausdruck zu bringen. Da der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen in die Sprachreise ins Ausland eingewilligt hat, traute er ihm zu seine Rechte aus dem Vertrag wahrzunehmen. Andernfalls hätte der gesetzliche Vertreter fortlaufenden Kontakt während der Dauer der Sprachreise sicherstellen müssen.

Anzahlung auf den Reisepreis (BGH vom 20.06.2006 – X ZR 59/05): Eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters bei denen dieser bei Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und der Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung von 20% des Reisepreises verlangt ist wirksam. Ein Verstoss gegen die Grundsätze von Treu und Glauben mit unangemessener Benachteiligung des Reisenden ist darin nicht zu sehen.

Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters (BGH vom 18.07.2006 – X ZR 142/05): Den Reiseveranstalter trifft eine Verkehrssicherungspflicht, die ihn verpflichtet, seine Vertragshotels und deren Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie einen ausreichenden Sicherheitsstandart bieten. Diese Prüfpflicht umfasst auch eine im Hotelkomplex gelegene Wasserrutsche, auch wenn die Wasserrutsche in der im Reisekatalog des Veranstalters enthalten Hotelbeschreibung nicht erwähnt ist und der Hotelbetreiber für die Benutzung eine gesondertes Entgelt verlangte.

Keine Hinweispflicht auf Reiseabbruchversicherung (BGH vom 25.07.2006 – X ZR 182/05): Seitens des Reisebüros besteht beim Reisevermittlungsvertrag keine Pflicht den Kunden auf den Abschluss einer möglichen Reiseabbruchsversicherung nach Reisebeginn hinzuweisen.

Haftung des im Code-Sharing-Verfahren tätigen ausführenden Luftfrachtführers bei Flugannullierung (AG Frankfurt am Main vom 24.08.2006 - 31 C 1457/06-17): Führt das ausführende Flugunternehmen für den vertraglichen Luftfrachtführer im Code-Sharing-Verfahren einen Flug durch, so haftet es selbständig wegen dessen Annullierung nach der EGVO 261/04. Beruft es sich bei der Annullierung auf aussergewöhnliche Umstände wegen eines technischen Defekts, so muss es den Defekt konkret vortragen, worauf er beruht und wieso er nicht durch geeignet Massnahmen vermieden werden konnte.

Ausschluss der Schadenshaftung für zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände in ABB des Luftfahrtunternehmens unzulässig (BGH vom 05.12.2006 – XZR 165/06): Die Klausel in Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, wonach im aufzugebenden Gepäck zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände nicht enthalten sein dürfen und der Ausschluss für eine Haftung ist mit dem zwingenden Recht nach dem Montrealer Übereinkommen nicht vereinbar. Der Vertragspartner des Verwenders wird entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB)

Veranstalter haftet nach Balkonsturz (OLG Köln vom 18.12.2006 – 16 U 40/06): Nach dem tödlichen Sturz eines Touristen vom Balkon eines türkischen Hotels muss der deutsche Reiseveranstalter der Witwe Schmerzensgeld  sowie die Beerdigungskosten zahlen. Der Reiseveranstalter hat sich zu vergewissern, dass die von ihm unter Vertrag genommenen Hotels einen ausreichenden Sicherheitsstandart (hier: Balkonbrüstung von lediglich 0,56 m) bieten.

Anzeigefrist bei Gepäckschaden und Teilverlust (OLG Frankfurt vom 09.01.2007 - 8 U 184/06): Der teilweise Verlust eines Reisegepäckstückes stellt eine Beschädigung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 MÜ dar, die einer Anzeigepflicht unterliegen, die auch durch die Kenntnis des Luftfrachtführers von einer Beschädigung des Gepäckstücks nicht entfällt. Erhält der Fluggast, nachdem er den Besitz des Reisegepäcks wiedererlangt hat alsbald und wesentlich vor Ablauf der 7 Tage Kenntnis von einer Beschädigung, so obliegt es ihm, unverzüglich, nämlich ohne schuldhaftes Zögern, Anzeige zu erstatten.

Haftung eines Reiseveranstalters trotz Versäumung der Ausschlussfrist (BGH vom 12.06.2007 – X ZR 87/06): Der Ausschluss des reiserechtlichen Anspruchs wegen Versäumnis der  1-Monats-Frist des § 651 g Abs. 1 BGB kommt dann nicht in Betracht, wenn den Reisenden daran kein Verschulden trifft. Dies kann etwa dann angenommen werden, wenn der Reiseveranstalter nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben – auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat oder in zunächst harmlos erscheinder Mangel (hier:Gehirnerschütterung) sich später (hier: Anfallsleiden) ausweitet.

Keine Eintritt der ReiserücktrittskosterVS bei Erkrankung eines Hundes (AG Offenbach vom 30.08.2007 – 33 C 213/05): Die Erkrankung eines Hundes des Reisenden begründet keine Anspruch auf Erstattung von Stornokosten des Reisende, die durch seinen Rücktritt entstehen. Die Fälle des Versicherungsschutzes sind in den Bedingungen für die Reiseversicherung enumerativ aufgeführt. Die Klausel Nr. 11 greift nicht durch, weil der Hund nicht zur Reise angemeldet war. Aus dieser Klausel lässt sich sogar der Umkehrschluss ziehen, dass bei Erkrankungen nicht zur Reise angemeldeter Hunde gerade kein Versicherungsschutz besteht.

Flugverlegung/Schadensersatz für Ersatzflug (LG Ffm vom 10.09.2007 – 2-24 S 176/06): Der Reisende muss nicht damit rechnen, dass ihm eine Flugverlegung erst zwei Stunden vor der vorgesehenen neuen Abflugzeit mitgeteilt wird. Vielmehr ist die Flugverlegung ein zum SchErs verpflichtender Reisemangel. Dies gilt auch dann, wenn der Reisende trotz eines Tansferangebots des Reiseveranstalters selbständig zum Flughafen anreist.

Grossbaustelle/Hinweispflicht im Prospek (LG Ffm vom 31.01.2008 – 2-24 S 243/06): Ein Reiseveranstalter muss seine Leistungsbeschreibung im Prospekt so gestalten, dass die für den Reisenden wichtigen Informationen an solchen Stellen im Prospekt abgedruckt sind, an denen der Reisende nach Treu und Glauben eine entsprechende Information erwarten darf. Gegen diese Pflicht verstösst ein Reiseveranstalter, wenn er wichtige Informationen nicht bei dem betreffenden Objekt abdruckt, sondern sie in ein vom Haupt-Prospekt getrennten Preisteil aufnimmt.

VO(EG) 261/2004 – Annulierung wegen aussergewöhnlicher Umstände (EuGH vom 22.12.2008 – C-549/07): Führen technische Probleme bei einem Flugzeug zur Annullierung des Fluges, so ist darin grds. kein aussergewöhnlicher Umstand zu sehen mit dem sich das Luftfahrtunternehmen durch den Hinweis auf ordnungsgemässe Wartung des Fluggerätes von Ausgleichsleistungen entlasten kann.

Obhuts- und Führsorgepflicht / Hotelzimmerkontrolle (LG Ffm vom 09.01.2009 – 2-19 O 153/08): Die Obhuts- und Führsorgepflichten eines Reiseveranstalters gegenüber dem Reisenden gehen nicht so weit, eine mit dem Hinweis “Bitte nicht stören“ versehenes Hotelzimmer zu öffnen, ohne dass hinreichende Anhaltspunkte für einen Notfall bestehen.

Kein Ausgleichsanspruch nach VO(EG) 261/2004 bei verpasstem Anschlussflug (BGH vom 30.04.2009 – Xa ZR 78/08): Wir dem Fluggast wegen verpasstem Anschlussflug die ursprünglich gebuchte und zugesagte Beförderung verweigert, so bestehen keine verschuldenunabhängige Ausgleichsansprüche wegen der „Nichtbeförderung“ nach der VO(EG). In diesem Fall können ggf. vertragliche Schadensersatz entstehen.

Verlust des Reisegepäcks / Mitverschulden (AG Charlottenburg 08.09.2009 – 216 C 141/09): Einem Reisenden, der wertvolle Gegenstände (hier: eine Brille im Wert von über 1.000 €) im Reisegepäck aufgibt, anstatt diese im persönlichen Gewahrsam mitzuführen, ist im Verlustfall ein Mitverschulden in Höhe von 100% anzulasten.

Kunden verspäteter Flüge können den in Art. 7 VO(EG) 261/2004 vorgesehen Ausgleichanspruch entsprechend gelten machen (EuGH vom 19.12.2009 – C-402/07 u. C-437/07): Fluggäste verspäteter Flüge sind im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt. Sie können den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO(EG) dann geltend machen, wenn sie ihr Endziel mit mehr als drei Stunden gegenüber der geplanten Ankunft erreichen.

Rail  Fly-Ticket (BGH 28.10.2011 – Xa ZR 46/10): Bietet ein Reiseveranstalter im Reisepreis eingeschlossen eine Bahnanreise zum Flughafen an („Rail & Fly-Ticket), so hat er für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Reiseleistung einzustehen. Für Verspätungen der Bahn hat der Reiseveranstalter einzustehen.

 
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